Gutachten

Gutachten sind danach die objektive, gewissenhafte und sachlich begründete Beurteilung eines vorgegebenen Sachverhalts in einer für den Laien verständlichen und den Fachleuten nachprüfbaren Weise. Im Gutachten werden in Form einer objektiven, unparteiischen und allgemein gültigen Beurteilung Tatsachen festgestellt, Bewertungen vorgenommen oder Schlussfolgerungen gezogen. Ein Gutachten muss systematisch aufgebautübersichtlich gegliedert, nachvollziehbar begründet und auf das Wesentliche konkretisiert sein (Quelle: Bleutge/Ganten, 2004, S. 1).


Haftpflichtschadengutachten

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Dieser wird vom Sachverständigen in Form eines Haftpflichtschadengutachtens festgehalten bzw. dokumentiert. Die freie Wahl des Sachverständigen gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 600,00 € bis 750,00 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

Kaskoschadengutachten

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Wertminderung

Bei der Wertminderung wird unterschieden zwischen einer „technischen“ und einer „merkantilen“ Wertminderung. Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn trotz erfolgter Reparatur ein Mangel an dem reparierten Fahrzeug vorliegt. Das Fahrzeug hat möglicherweise auf Grund der durchgeführten Reparatur einen verminderten Wiederverkaufswert ("merkantiler Minderwert"). Die Wertminderung hat sich insbesondere auch am regionalen Markt zu orientieren, da es regional sehr große Unterschiede geben kann. Eine Stellungnahme zur Wertminderung muss daher grundsätzlich erfolgen, entweder als "tritt nicht ein" (mit stichwortartiger Begründung), oder aber mit dem entsprechenden Betrag, zweckmäßig unter Angabe der Beurteilungsmethode und Begründung mit Stichworten. Sollten Minderwert-Beurteilungen besonders hohe oder auch niedrige Beträge ergeben, ist dies zu begründen.